Stichwort Wettbewerbsverzerrung – wo ist das Problem?
Den Begriff Wettbewerbsverzerrung habe ich bereits erläutert. Im Fall des Nürburgrings gibt es zwei Arten der Wettbewerbsverzerrung.
Wie bereits erwähnt, verfügt ein Hotel oder Restaurant, dass mit öffentlichen Mitteln gebaut wurde, über einen unfairen Vorteil gegenüber anderen Hoteliers oder Restaurantbesitzern, die ihr Eigentum mit eigenem Geld und viel Risiko aufgebaut haben.
Hier kommt jetzt noch verschärfend hinzu, dass der Eigentümer von Hotels und Restaurants gleichzeitig auch der Herr über die Rennstrecke ist. Auch diese wurde mit Landesmitteln gebaut und unterhalten.
Nun kann der neue Eigentümer der Anlage mit dem Monopol Rennstrecke arbeiten. Es gibt eben keine zweite Nordschleife. Wir alle wissen, wie begehrt die Nutzung der Rennstrecke ist, sei es für Touristenfahrten, Industrie oder Breitensport. Möchte also jemand den Ring mieten, z.B. für einen Trackday, dann kann der neue Eigentümer die Strecke im Paket anbieten. Man bekommt dann die Strecke nur, wenn man gleichzeitig eine Anzahl an Übernachtungen oder Restaurantbesuchen mit bucht.
Gegen eine solche Monopolkonkurrenz hat ein lokales Unternehmen keine Chance.
Die Wettbewerbsverzerrung liegt also gleich zweifach vor:
- Die Bauten wurden mit öffentlichen Mitteln errichtet, und
- Das Monopol der Rennstrecke stellt im Zusammenspiel mit Hotels und anderen Leistungen einen unschlagbaren Vorteil dar.
Was ist wirtschaftliche Kontinuität bzw. Diskontinuität? Beim Verkauf ist es eine zentrale Forderung der EU-Kommission, dass die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird. Da in diesem Fall eine Rückzahlung der unrechtmäßigen Beihilfen unmöglich ist, bleibt also nur der Verkauf. Dabei kommt es darauf an, dass beim Verkauf das bestehende Unternehmen so aufgespalten wird, dass die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird. Das heißt zum Beispiel, dass ein normales Hotel in der Welt keine eigene Rennstrecke besitzt, mit dem es die Umgebung unter Druck setzen kann. Also muss die Rennstrecke vom Hotel (und von anderen Dingen) getrennt werden. Gelingt die Aufspaltung nicht, so spricht man von wirtschaftlicher Kontinuität, also der unveränderten Fortführung des Betriebs nur unter anderer Flagge. Ziel ist aber die wirtschaftliche Diskontinuität, also das genaue Gegenteil. Kontinuität: stetige, gleichmäßige Fortführung von etwas |
Beseitigung der wirtschaftlichen Kontinuität
Die Aufspaltung des Betriebs passiert aber nicht, wenn einfach nur das gesamte Eigentum in eine private Hand übergeht. Oder einfach gesagt: wenn die Anlage schon in Händen der Nürburgring GmbH eine solche Wettbewerbsverzerrung darstellte, dass die EU-Kommission einschritt, warum sollte das bei einem privaten Eigentümer anders sein? Es muss also noch irgendetwas passieren, damit sich die Verhältnisse ändern. Ein Wechsel des Eigentümers allein reicht nicht aus.
Deshalb ist eine wesentliche Forderung des Vereins, dass die Rennstrecken und die anderen Gebäude getrennt voneinander angeboten und verkauft werden. Geht dann die Rennstrecke an einen Bieter, ein Hotel an einen zweiten, das Feriendorf an einen dritten usw., dann ist der unlautere Vorteil beseitigt, das Monopol ist zerschlagen.
Damit wird die wirtschaftliche Kontinuität unterbrochen, also das unveränderte Weiterlaufen der Situation, die als wettbewerbsverzerrend angesehen wurde.
Verkauf der Rennstrecke? Auch hier noch einmal der Hinweis: Nur die Landesregierung hat noch die Möglichkeit, die Privatisierung der Rennstrecke zu verhindern. Sie kann selbst als Bieter auftreten und die Rennstrecke aus der insolventen Nürburgring GmbH herauskaufen. Dieser Fall ist sowohl insolvenz- als auch beihilferechtlich denkbar, wie ähnlich gelagerte Fälle zeigen. Und da der Kaufpreis – natürlich nach Abzug der Provisionen der Insolvenzverwalter - an die Gläubiger und damit in der Hauptsache über die ISB wieder ans Land zurückfließt, werden dabei auch keine großen Landesmittel eingesetzt. Frau Dreyer? Frau Lemke? Herr Lewentz? Herr Kühl? Herr Hering? Hallo? |
Beispiel für wirtschaftliche Kontinuität
Um das Problem zu verdeutlichen, hier mal ein konstruiertes Beispiel:
Die Nürburgring GmbH gehört fast vollständig dem Land Rheinland-Pfalz. Hier besteht das Beihilfeproblem. Nun geht das Land Rheinland-Pfalz hin und gründet ein Unternehmen mit dem Namen „Nürburgring Next Generation GmbH“ (NNG). Das Land stattet diese NNG mit Kapital aus, sagen wir mal 50 Millionen Euro.
Im nächsten Schritt kauft die NNG für 50 Millionen Euro den Nürburgring mit allem Drum und Dran von der alten Nürburgring GmbH. Diese nimmt also 50 Millionen ein, zahlt davon die Insolvenzverwalter aus und überweist den kärglichen Rest zurück ans Land und die anderen Gläubiger. Danach wird die Nürburgring GmbH liquidiert.
Rechnet man nun aus Landessicht die aus der insolventen Nürburgring GmbH zurückfließenden Gelder gegen die investierten 50 Millionen auf, dann hat diese Aktion das Land vielleicht 20 Millionen gekostet. Und danach hat das Land die NNG mit allem Eigentum. Und vor allem ohne Beihilfenproblem, das sagen ja die Insolvenzverwalter und fordern daher vehement der Verkauf.
Wenn das so einfach und rechtens wäre, würde jedes EU-Beihilfeproblem auf diese Weise gelöst werden. Billiger ginge es nämlich gar nicht.
Somit zeigt dieses Beispiel sehr deutlich, wie sehr der Verkauf der Gesamtanlage die Vorgaben der EU-Kommission verletzt. Würde aber eine NNG oder das Land selbst nur auf die Rennstrecken bieten, gäbe es dieses Problem nicht.
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