Im vorigen Kommentar habe ich das Auftauchen der sogenannten „Finanzierungszusage“ an capricorn und ihre Unverbindlichkeit erläutert. Betrachten wir nun einmal, wie die Formulierungen dieses Schreibens zu den Aussagen passen, die die Insolvenzverwalter über Mainz und Berlin an die Europäische Kommission machten.

 Beginnen wir mit zwei Zitaten aus der Beschlussvorlage der Europäischen Kommission:

Beschlussvorlage, Randnummer 50

Am 7. März 2014 übermittelte die H.I.G. ein verbindliches Bestätigungsschreiben vom 24. Februar 2014. mit dem KPMG über ihre Finanzierungsfähigkeit unterrichtet wurde; am 11. März 2014 übermittelte Capricorn den Veräußerern ein an Capricorn gerichtetes verbindliches Schreiben der Deutschen Bank AG vom 10. März 2014, in dem die Deutsche Bank AG Capricorn zusagt, den Erwerb der in Rede stehenden Vermögenswerte mit einem Kredit von 45 Mio. EUR zu unterlegen.

Beschlussvorlage, Randnummer 142

… Dagegen habe Herr Robertino Wild, der Gesellschafter von Capricorn, umfangreiche Sicherheiten gestellt, und die Fremdfinanzierung von Capricorn sei durch eine geschäftsübliche Finanzierungsbestätigung der Deutschen Bank unterlegt worden. Die Insolvenzverwalter hätten diese Finanzierungsbestätigung geprüft und dem Gläubigerausschuss über das Ergebnis ihrer Prüfung berichtet, dass nämlich die Finanzierungsbestätigung keine ungewöhnlichen Vorbehalte oder Bedingungen enthielt. Nicht nur der Eigenanteil von 15 Mio. EUR, sondern auch der Fremdanteil von 45 Mio. EUR sei durch eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. EUR abgesichert worden. die der Erwerber zu zahlen habe, wenn die Veräußerer wegen ausstehender Zahlungen vom Vertrag zurücktreten sollten. Auch die Vertragsstrafe ist durch Sicherheiten unterlegt. Der Gläubigerausschuss sei der Einschätzung der Insolvenzverwalter gefolgt.


Es wird hier sogar von einer „Finanzierungsbestätigung“ gesprochen, ganz ohne ungewöhnliche Vorbehalte und Bedingungen.

Da die Unverbindlichkeit dieses Schreibens bereits erklärt wurde, ist offensichtlich, dass die Darstellung der „Finanzierungszusage“ drastisch von der Realität abweicht. Der Europäischen Kommission wurde eine Transaktionssicherheit vorgegaukelt, die nie existierte. Auch beim Ausfall der zweiten Kaufpreisrate wurde gegenüber Brüssel alles als normaler Vorgang dargestellt.

Damit noch lange nicht genug, auch unser Hinweis an die EU, dass keine Finanzierungsvereinbarung bestand, wurde abgebügelt:

Beschlussvorlage, Randnummer 148

Bezüglich der Behauptung von Beschwerdeführer 4. es habe nie eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Deutschen Bank und Capricorn bestanden, machte Deutschland geltend, dass die Deutsche Bank ihr Finanzierungsangebot nach einer umfassenden rechtlichen und finanziellen Due Diligence bestätigt und ihre Finanzierungsbestätigung nie aufgehoben habe.


Hierzu finden sich folgende Aussagen im Term Sheet der Deutschen Bank:

Bidco shall be responsible for (and you shall procure that Bidco represents to DB and the other lenders) the accuracy of the information and reasonableness of the projections in the information package. The information package will not be independently verified by DB.

The Sponsor acknowledges that DB will be relying on the Information without carrying out any independent verification.


Die Deutsche Bank erklärt also in diesen Punkten explizit, keine eigene Prüfung durchgeführt zu haben. Die Darstellung gegenüber der EU war also falsch. Weiterhin wird gesagt, dass die Deutsche Bank ihre Finanzierungsbestätigung nie aufgehoben habe. Diese Aussage ist zwar korrekt, aber irreführend, da es nie etwas gab, was hätte aufgehoben werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt war diese Sachlage den Insolvenzverwaltern definitiv bekannt, da sie bereits am 13.08.2014 eine Stundungs- und Sicherungsvereinbarung mit Capricorn/Wild geschlossen hatten.

Dort heißt es in den Absätzen 3.2 und 3.3: 

3.2 Der Käufer hat die Verkäufer über den Stand der Gespräche mit möglichen Fremdkapitalgebern zur Finanzierung des Closing-Kaufpreises regelmäßig (mindestens jedoch am Tag des Abschlusses dieser Stundungsvereinbarung sowie darauffolgend jeden Montag) zu informieren und den Status der Finanzierungsverhandlungen durch die Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

3.3 Der Käufer hat die Verkäufer unverzüglich zu informieren, sofern laufende Verhandlungen mit einem oder mehreren möglichen Kreditgebern zur Finanzierung des Closing-Kaufpreises […] abgebrochen oder unterbrochen werden.“ 


Die KOM wurde also auch in diesem Zusammenhang falsch informiert, um den Beschluss am 1.10.2014 nicht zu gefährden.

Dies sind nur einige Beispiele dafür, wie die Stabilität der Finanzierung gegenüber der EU schöngeredet wurde. Weitere Beispiele gibt es im Zusammenhang mit der geplatzten Zahlung der zweiten Rate, und selbst noch am Tag vor der EU-Entscheidung bezeichneten die Insolvenzverwalter jegliche Kritik an der Finanzstärke von capricorn als „Frechheit“.
Sie werden erklären müssen, wie sie zu ihren Einschätzungen gekommen sind.

 

Pressekontakt:
Verein "Ja zum Nürburgring", Kontakt: Dieter Weidenbrück, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!